GrEStG 1987: §§ 1, 17 Abs 1 Z 2
Die Rückgängigmachung eines bloß obligatorischen Übereignungsanspruches stellt keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1987 dar. Sie unterliegt daher auch nicht der GrESt.
VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0002
GrEStG 1987: §§ 1, 17 Abs 1 Z 2
Die Rückgängigmachung eines bloß obligatorischen Übereignungsanspruches stellt keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1987 dar. Sie unterliegt daher auch nicht der GrESt.
VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0002