Wr GaragenG 2008: §§ 40, 41, 62
Wr BauO: § 124 Abs 4
1. Während im AbgVerfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der AbgRegelungen dazu führt, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage auch in Fällen, in denen der AbgTatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (eine solche Anordnung ist von einer Regelung zu unterscheiden, derzufolge es auf die Anhängigkeit eines Verfahrens ankäme!), ist die Rechtslage für Verfahren, die nach dem AVG zu führen sind, genau umgekehrt. In diesen Verfahren käme mangels ausdrücklicher anderer Anordnung grundsätzlich das neue Recht (das im Zeitpunkt der B-Erlassung geltende Recht) zur Anwendung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber des GaragenG 2008 eine Durchbrechung des für das AVG-Verfahren geltenden Grundsatzes anordnet, bedeutet somit nicht, dass daraus e contrario geschlossen werden könnte, dass in AbgVerfahren die neue Rechtslage zur Anwendung zu kommen hätte, der Gesetzgeber des GaragenG 2008 also von dem abgabenrechtlichen Grundsatz abgehen hätte wollen, dass für die Festsetzung von Abg die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes geltende Rechtslage maßgeblich ist.