Vlbg JagdAbg G § 4 Abs 1
EG: Art 43
Mit dem Urteil des GH der Europäischen Union 15. 7. 2010, C-70/09 , wurden die im vorliegenden Beschwerdefall allein maßgeblichen Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts (und nunmehr Unionsrechts) bindend dahin entschieden, dass es mit den Best des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. 6. 1999, vereinbar ist, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abg, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.