GrEStG 1987: § 1 Abs 3 Z 1
BAO §§ 22, 167 Abs 2
1. Auch ein Treuhänder kann als vollberechtigter Eigentümer von Anteilen einer Ges ein Erwerber iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 sein, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in seinen Händen, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 grunderwerbsteuerpflichtig. Ebenso ist der an die äußere zivil- und formalrechtliche Gestaltung anknüpfende Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 erfüllt, wenn ein Treuhänder die restlichen Anteile der Ges rechtsgeschäftlich erwirbt.