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Zuständigkeit für die Rückzahlung von Geldstrafen in einem Exekutionsverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/456ÖStZB 2011, 706 Heft 24 v. 15.12.2011

GGG § 30 Abs 2

EO § 355 Abs 1, § 359 Abs 2

Die Best des § 30 Abs 2 GGG bezieht sich ausschließlich auf die Rückzahlung von Geb iSd GGG, somit nicht auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren. Abgesehen davon finden sich in der EO für einen solchen Fall ohnehin die nachgenannten einschlägigen Regelungen, sodass auch für eine analoge Anwendung des § 30 Abs 2 GGG auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren kein Anlass besteht. Gem § 355 Abs 1 EO geschieht die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung und zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Volltreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Gem § 359 Abs 2 EO hat über die Pflicht zur Rückzahlung einer Geldstrafe auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

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