BAO § 236
Nö AWG: § 16
Voraussetzung einer Entscheidung über die Nachsicht von entrichteten Abg ist jedenfalls ein darauf abzielender ausdrücklicher Antrag (vgl Ritz, BAO3 Rz 1 zu § 236 BAO). Ein derartiger Antrag ist aber einem Antrag auf Rückzahlung entrichteter Müllgeb samt Zinsen nicht zu entnehmen. Soweit der Betroffene aber vorbringt, er sei in seinem Recht auf gesetzliche Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass andere Rechtsunterworfene für die Entsorgung des betrieblichen Mülls keine Müllgeb abführen müssten, hingegen er sehr wohl Müllgeb begleichen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst nach Ansicht des Bf wäre die Entrichtung der Müllgeb aufgrund des rechtskräftigen B vom 8. 10. 2007 erst ab Einbringung des Antrages auf Feststellung nach § 16 Nö AWG 1992 zu Unrecht erfolgt. Selbst wenn man von einer auch die AbgBeh bindenden Wirkung nach dem zuletzt genannten Gesetz ausgehen wollte, wäre damit für die AbgBeh doch nur die Vorfrage geklärt gewesen, um welche Art von Müll es sich handelt; der AbgSchuldner hätte diesfalls den AbgFestsetzungsB etwa im Wege einer Wiederaufnahme beseitigen können (vgl etwa zum Verfahren betreffend einen Altlastenbeitrag E 10. 1. 2011, 2010/17/0263). Eine derartige Wiederaufnahme (oder eine andere, die rechtskräftige AbgFestsetzung insoweit abändernde Maßnahme) wurde jedenfalls vom AbgSchuldner nicht ergriffen und auch vom Bf nicht behauptet. Insofern erweist sich die Beurteilung der Beh betreffend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Stattgebung des Rückzahlungsantrages - die vom Bf vor dem VwGH auch gar nicht bekämpft wird - jedenfalls nicht als unzutreffend.