BörseG §§ 48, 82, 85, 86
§ 85 Abs 1 BörseG regelt keine selbstständige Informationspflicht, sondern normiert, in welcher Sprache "die vorgeschriebenen Informationen" zu veröffentlichen sind. § 85 Abs 1 bezieht sich somit auf Informationsverpflichtungen