AlkStG § 64 Abs 2 Z 1
VwGG § 28 Abs 1
Versagte die bel Beh mit dem angef B im Instanzenzug die Bewilligung der Herstellung von Alkohol unter Abfindung im Grunde des § 64 Abs 2 Z 1 AlkStG, ohne damit auch über die Beschwerden abzusprechen, die, wie die Beschwerde behauptet, gegen die Vorschreibung von Alkoholsteuer samt Säumniszuschlag sowie gegen ein Erk des Spruchsenates beim Zollamt Salzburg als FinStrBeh erster Instanz, mit dem der Bf für schuldig befunden worden sei, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abghinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 lit a FinStrG und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach § 91 AlkStG begangen zu haben, erhoben wurden, wird der Bf, ausgehend vom normativen Gehalt des angef B, der einzig die Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zum Gegenstand hat, damit nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten, nicht nach den eingangs zitierten Tatbeständen bestraft zu werden, verletzt.