FinStrG § 187
Der Unterlassung der Schadensgutmachung kann bei Zutreffen des Vorbringens eines um gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe ansuchenden Bestraften hinsichtlich der weiteren Verschlechterung seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden. Generalpräventive Absichten allein vermögen eine abweisende Ermessensentscheidung der Beh noch nicht hinreichend zu begründen.