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Gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/443ÖStZB 2011, 679 Heft 23 v. 1.12.2011

FinStrG § 187

Der Unterlassung der Schadensgutmachung kann bei Zutreffen des Vorbringens eines um gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe ansuchenden Bestraften hinsichtlich der weiteren Verschlechterung seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden. Generalpräventive Absichten allein vermögen eine abweisende Ermessensentscheidung der Beh noch nicht hinreichend zu begründen.

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