WAG §§ 18, 41, 95 Abs 2
VStG § 9 Abs 2
1. Wie sich aus § 18 WAG ergibt, stellt "Compliance" nicht nur ein englisches Vokabel bzw einen in der betriebswirtschaftlichen und verwaltungswissenschaftlichen Diskussion verwendeten Begriff dar, sondern auch einen in der österreichischen Rechtssprache verwendeten Rechtsbegriff. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 VStG ist daher nicht maßgeblich, welchen Bedeutungsumfang "Compliance" denkmöglich haben kann und wie der Ausdruck in verschiedenen Zusammenhängen verwendet wird, sondern ist auf den vom Gesetzgeber verwendeten Begriff abzustellen. "Compliance gemäß WAG", ist aber im Übrigen auch sprachlich von "Compliance des WAG" oder "Compliance hinsichtlich des WAG" oder wie immer man in einer sprachlich zweifelhaften Weise durch Mischung von englischer und deutscher Sprache die Aufgabe "Einhaltung des WAG" zum Ausdruck bringen könnte, zu unterscheiden. Auch bei Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts kommt der Übertragung kein weiter gehender Inhalt (im Sinne einer Verantwortlichkeit für die Einhaltung des gesamten WAG) zu. "Compliance gemäß WAG" deutet auf die Aufgaben, die § 18 WAG umschreibt, hin. Unabhängig davon, ob der in der betriebswirtschaftlichen Diskussion gebräuchliche Begriff "Compliance" für das, was damit gemeint ist, zweckmäßig ist, oder ob die damit zusammengefassten Aufgaben nicht besser mit "Compliance-Management" oder "Compliance-Organisation" wiederzugeben wären, geht es doch um organisatorische Maßnahmen, die die Einhaltung von Rechtsvorschriften, aber auch interner Regelungen (hier: des Kreditinstituts), allenfalls auch von ethischen Standards sicherstellen sollen, ist im vorliegenden normativen Zusammenhang jedenfalls von dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff und der ihm vom Gesetzgeber verliehenen Bedeutung auszugehen. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Compliance-Best des § 18 WAG 2007 ist daher durchaus möglich und geht nicht ins Leere.