UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 16
BAO §§ 166, 167 Abs 2, § 183 Abs 4, 184
1. Erzielt eine Begleitagentur (im Wesentlichen) Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Wohnungen an Prostituierte, wobei sie ihre Leistungen auch nicht an die Kunden der Prostituierten, sondern vielmehr an die Prostituierten selbst erbringt, kommt es bei der Beurteilung, ob es sich dabei (bloß) um eine umsatzsteuerbefreite Vermietung oder um einen Gewerbebetrieb (Bordell) handelt darauf an, ob der AbgPfl den Prostituierten die Wohnungen - im Wesentlichen - lediglich "passiv" überlässt oder ob er für diese etwa durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen oder unterhalten hat, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert.