GGG § 18
JN § 58 Abs 1
Die zu bezahlende Ergänzungsgeb im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen richtet sich in Anwendung des § 58 Abs 1 JN dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu § 18 GGG zit Rsp des VwGH sowie jüngst etwa E 10. 5. 2010, 2010/16/0059). Der VwGH vertritt in stRsp (vgl die bei Stabentheiner, aaO, zit Erk des VwGH) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll.