KStG §§ 8 Abs 1, § 10 Abs 1
BAO §§ 21, 295a
Zuwendungen einer Stiftung an Körperschaften können nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs 1 KStG 1988 subsumiert werden. Ist die Ausschüttung durch die Ausschüttungsbeschlüsse und die Annahme seitens der Kapitalgesellschaft KapGes tatsächlich erfolgt, kann die Steuerpflicht der Ausschüttungen auch durch die Anfechtung der Ausschüttungsbeschlüsse wegen Rechtsirrtums über die Steuerfreiheit der Ausschüttungsvereinbarung nicht rückgängig gemacht werden.