BAO § 303 Abs 4
EStG 1988: § 34 Abs 1
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das FA ein Verfahren über die Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung zurecht deswegen wieder aufgenommen hat, weil im Zuge von Erhebungen Tatsachen hervorgekommen sind, aus denen sich ergibt, dass der StPfl zu Unrecht Aufwendungen für "ärztlich verordnete Kuraufenthalte" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat, weil die Kuraufenthalte entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht "kurmäßig" über entsprechende ärztliche Anordnung absolviert worden sind und eine Offenlegung dieser Umstände in den AbgErklärungen nicht erfolgt ist. Das FA hätte auch nicht den geltend gemachten "Kurkosten" bei richtiger rechtlicher Beurteilung bereits in den ErstB - ohne weitere Erhebungen (und darauf kommt es entscheidend an) - die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagen müssen. Aufwendungen für Kuraufenthalte können nämlich unter bestimmten (wenn auch sehr einschränkenden) Bedingungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988 § 34 Einzelfälle, sowie E 28. 10. 2004, 2001/15/0164, und 22. 4. 2009, 2007/15/0022, mit welchem - wenn auch abweisend - über ebensolche Aufwendungen abgesprochen wurde).