FinStrG § 82
1. Für die Einleitung des FinStrafVerf genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens infrage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe iSd § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung eines FinStrafVerf gegeben sind, nicht darum, bereits die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafver-