BAO § 209 Abs 1
ZustG § 17
Nach der Rsp des VwGH (zB E 18. 9. 2007, 2007/16/0022, mwN) unterbrechen schriftliche Erledigungen die Verjährung nur dann, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben, diesem somit zugestellt wurden. Dieser Grundsatz, wonach schriftliche Erledigungen nur dann die Verjährungsfrist verlängern können, wenn sie (wirksam) zugestellt wurden, gilt auch für Aufforderungen zur Einreichung von Abgrklärungen (vgl etwa Ritz, BAO3 Rz 20 zu § 209) bzw für schriftliche Anfragen (vgl Ritz, aaO Rz 24 zu § 209). Gem § 17 Abs 1 ZustG ist das Schriftstück, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (§ 17 Abs 3 ZustG).