EStG 1988: § 29 Z 3
Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gem § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw Unterlassen gegen Ent-
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EStG 1988: § 29 Z 3
Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gem § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw Unterlassen gegen Ent-
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