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Sonstige Einkünfte durch Ablösezahlung für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/290ÖStZB 2011, 471 Heft 17 v. 1.9.2011

EStG 1988: § 29 Z 3

Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gem § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw Unterlassen gegen Ent-

Seite 471


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