EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 4 lit a, § 18 Abs 1 Z 2
Beruht die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen auf einer freiwilligen Aufnahme dieser Regelung in einen Arbeitsvertrag, sind diese Beiträge nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben absetzbar.