EStG 1988: § 23 Z 2
BAO §§ 21, 22
Das Zustandekommen einer atypisch stGes zwischen einer GmbH und ihren stillen Gesellschaftern ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital der GmbH zu ersetzen. Gab es keinen sachlichen Grund für eine Ges, den Vertrag über die stGes insoweit abzuändern, dass aus der stGes eine "unechte" stGes entstehen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass die Ges dieser Vertragsänderung nur deswegen zugestimmt habe, weil die stillen Gesellschafter zu ihr in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehen. Wäre eine solche Besserstellung gesellschaftsfremden Beteiligten nicht eingeräumt worden, kann Fremdunüblichkeit angenommen werden, die zur steuerlichen Nichtanerkennung der atypisch stGes führt.