EStG 1988: §§ 25, 26 Z 2, § 67 Abs 3
RuhebezügeG Stmk: § 2
1. Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die im § 26 EStG angeführten Zwecke gedacht sein, führt stets dazu, dass es sich beim AN um Arbeitslohn iSd § 25 EStG handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die abgegoltenen Aufwendungen vom AN gegebenenfalls als Werbungskosten abziehbar sind.