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LSt-Pflicht für nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungspauschalien; Abfindung für Bürgermeister als Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/272ÖStZB 2011, 439 Heft 15 und 16 v. 1.8.2011

EStG 1988: §§ 25, 26 Z 2, § 67 Abs 3

RuhebezügeG Stmk: § 2

1. Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die im § 26 EStG angeführten Zwecke gedacht sein, führt stets dazu, dass es sich beim AN um Arbeitslohn iSd § 25 EStG handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die abgegoltenen Aufwendungen vom AN gegebenenfalls als Werbungskosten abziehbar sind.

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