EStG 1988: § 9 Abs 3
KStG § 10 Abs 2, § 12 Abs 2
1. Rückstellungen für Garantieansprüche sind nur als Einzelrückstellung zulässig. Es muss sich demnach um eine Rückstellung handeln, die aufgrund konkreter Umstände, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist, gebildet wurde. Zu betonen ist, dass das Gesetz ausdrücklich auf den "jeweiligen Einzelfall" abstellt, worunter nicht der "Fall der gegenständlichen Garantieverpflichtungen" insgesamt zu verstehen ist, sondern was im gegebenen Zusammenhang - Garantieverpflichtungen - bedeutet, dass nur der jeweilige einzelne Geschäftsfall maßgeblich sein kann. Es bedarf also konkreter Hinweise, dass aus dem jeweiligen einzelnen Geschäftsfall eine Verbindlichkeit (hier: Garantieverpflichtung) erwächst, was in Übereinstimmung mit den ErläutRV zur gegenständlichen Neufassung des § 9 EStG 1988 (1237 BlgNR 18. GP 50 f) der Bildung von Rückstellungen dem Grunde nach auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit regelmäßig entgegensteht. Die Voraussetzungen des § 9 Abs 3 zweiter Satz EStG 1988 können idR nur dann erfüllt sein, wenn der potenziell Geschädigte den Anspruch bereits geltend gemacht hat oder der Unternehmer von sich aus die Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten bereits anerkannt hat (zB Rückholaktionen), oder die drohende Verbindlichkeit so allgemein bekannt oder so offenkundig ist, dass bereits deshalb im Einzelfall mit der Geltendmachung durch den Geschädigten zu rechnen ist. Werden Rückstellungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Haftungsfall bzw ein konkretes Verlustgeschäft im Hinblick darauf gebildet, dass in der Vergangenheit auch Schadensfälle eingetreten sind, so handelt es sich demgegenüber um eine unzulässige Pauschalrückstellung.