EStG 1988: § 4 Abs 4
BAO §§ 138, 289 Abs 2
1. Denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen AbgBeh keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, und es liegt an diesem, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offenzulegen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem die Herbeiführung von AbgVerkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt. Tritt der StPfl in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen AbgBeh diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann.