KommStG § 3 Abs 3, § 8 Z 2
BAO §§ 34 ff, 39 ff
Dient eine Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts dazu, "den durch psychische und soziale Defizite behinderten Langzeitarbeitslosen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt wiederum zu ermöglichen", und wurden im Vorlageantrag jene Faktoren aufgezeigt, durch die sich normale Dienstverhältnisse von den hier in Rede stehenden unterschieden, und wurde auch darauf hingewiesen, "dass die Zielgruppe der beschützenden Werkstätten idR konstante Beeinträchtigungen bzw Behinderungen aufweisen, während in den Beschäftigungsprojekten der Einrichtung Personen mit veränderbaren Defiziten Aufnahme finden und die Verminderung dieser Defizite im Projekt im Vordergrund stehen"; wurde schließlich noch vorgebracht, dass unter Behindertenfürsorge alle Maßnahmen zu verstehen seien, die der Eingliederung, Beschäftigungstherapie und persönlichen Hilfe von Behinderten dienten, und die Behindertenfürsorge sicherlich auch die Unterstützung von Personen, die aufgrund geistiger oder psychischer Defizite in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld erheblich beeinträchtigt seien, umfasse, weshalb das hier in Rede stehende Beschäftigungsprojekt, welches für den Abbau von psycho-sozialen Behinderungen eingerichtet worden sei, unter diesen Begriff zu subsumieren sei, kann erst nach Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen beurteilt werden, ob ein (nicht befreiter) Betrieb gewerblicher Art vorliegt, oder ob eine Anwendbarkeit der KommSt-Befreiung für die Arbeitslöhne der in dieser Einrichtung Beschäftigten gegeben ist.