BAO §§ 22, 24
EStG 1988: § 2 Abs 1
Hatte sich eine Stifterin entschlossen, ihre Anteile an einer GmbH in eine Stiftung einzubringen und ihre Verfügungsmacht darüber auf diese Weise aufzugeben, so war dieser Vorgang auch iSd Judikatur des VwGH zu § 22 Abs 1 BAO nicht deshalb als ungewöhnlich und unangemessen zu qualifizieren, weil im Vermögen der Stiftung - und nicht etwa der Stifterin oder der Begünstigten - an die Stelle der danach veräußerten Anteile der nach der damaligen Rechtslage erst auf der Ebene der Begünstigten bei der Zuwendung solcher Stiftungseinkünfte zu besteuernde Erlös trat. Dies entsprach unmittelbar dem Konzept des Gesetzgebers, an dem er auch in der Folge - nach ausdrücklicher Infragestellung der Geltung der Steuerbefreiung für stiftungsnahe Veräußerungen - noch festhielt.