ZK: Art 185, 186
ZK-DVO: Art 848
Die im Titel VI (Vorzugsbehandlungen) ZK geregelte EinfuhrabgFreiheit für Rückwaren (Art 185 f ZK) ist vom strengen Nämlichkeitsgrundsatz geprägt. Die Einfuhr gleicher oder gar nur gleichartiger Waren führt nicht zu dieser Vorzugsbehandlung. Eine AbgFreiheit für Austauschwaren (Ersatzwaren für ausgeführte schadhafte Waren) könnte allenfalls nach den Vorschriften über die passive Veredelung und die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs (Art 154 ff ZK) in Anspruch genommen werden.