BAO § 293b
EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6, § 20 Abs 1 Z 2 lit e
1. § 293b BAO setzt voraus, dass die AbgBeh den Inhalt einer AbgErklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die AbgBeh bei ordnungsgemäßer Prüfung der AbgErklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Die Best des § 293b BAO stellt nicht darauf ab, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines sog "Soforteingabefalles" zurückzuführen ist. Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und der dazu entwickelten Rsp zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der AbgErklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der AbgBeh eine offensichtliche Unrichtigkeit vor.