BAO §§ 201, 303 Abs 4
EStG 1988: § 108e
Ist im Verfahren zur Festsetzung einer IZP nach Bekanntgabe der selbst berechneten IZP mit Eingabe des StPfl im Jahre 2005 der Umstand dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in Jahr 2004 noch gar nicht geliefert waren neu hervorgekommen, liegen bei bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auch dann vor, wenn dieser Umstand bereits im Zuge einer vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt wurde.