WAO: § 104
Wr VGSG § 17
Auch wenn ein AbgPfl seiner Pflicht gem § 17 Abs 1 des (Wr) VGSG 2005 LGBl 2005/56, dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären, nicht entsprochen hat, rechtfertigt dies nicht bereits eine Ausschöpfung des Höchstrahmens für den Verspätungszuschlag von 10 %, wenn die Beh im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht berücksichtigt hat, dass sowohl für den Zeitraum davor wie auch danach die Abg (in dem vom AbgPfl als zutreffend angesehenen Umfang) erklärt und auch abgeführt wurden.