WAO: §§ 7, 54
Im Hinblick auf das Vorbringen eines Gf, wonach er sich "damals" (Zeitraum, für den er die Gleichbehandlung von AbgSchulden nachzuweisen gehabt hätte) so gut wie nicht aus
Seite 426
WAO: §§ 7, 54
Im Hinblick auf das Vorbringen eines Gf, wonach er sich "damals" (Zeitraum, für den er die Gleichbehandlung von AbgSchulden nachzuweisen gehabt hätte) so gut wie nicht aus
Seite 426