Körperschaftsteuer
EG: Art 43
Zinsen, die eine belgische Tochterges für Forderungen einer auch die Geschäftsführung ausübenden Mutterges zahlt, werden dann in (steuerlich nicht abzugsfähige) Dividenden umqualifiziert, wenn die Mutterges nicht eine belgische Ges, sondern eine ausländische Ges ist, und die Forderungen eine bestimmte Grenze übersteigen. Diese belgische Regelung beschränkt die Niederlassungsfreiheit nach Art 43 EG. Die nationalen Rechtsvorschriften schafften nämlich für die steuerliche Behandlung der Zinsen, die eine gebietsansässige Ges an einen Gf zahlt, der eine Ges ist, eine Ungleichbehandlung je nachdem, ob die letztgenannte Ges ihren Sitz in Belgien hat oder nicht.