Einkommensteuer
EG: Art 56, Art 57
1.1. In den Niederlanden wird einem dort ansässigen "steuerlichen Anlageorganismus" auf die ihm zugeflossenen Dividenden eine "Ermäßigung" (Anrechnung) wegen in einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuern gewährt. Allerdings beschränken die Niederlande die Ermäßigung auf den Betrag, den sich die am "steuerlichen Anlageorganismus" beteiligten, in den Niederlanden wohnenden natürlichen Person aufgrund eines mit dem anderen Mitgliedstaat geschlossenen DBA hätten anrechnen lassen können. Die Regelung hat zur Folge, dass die in Deutschland einbehaltene QuellenSt auf die Dividenden nicht bei der Berechnung der Ermäßigung berücksichtigt wird, weil das DBA keinen Anspruch auf Anrechnung der in Deutschland erhobenen Steuer auf die niederländische ESt vorsah. Diese niederländische Regelung verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56 EG.