Körperschaftsteuer
EG: Art 43
1. Art 43 EG steht nicht einer nationalen Steuerregelung (hier: aus Deutschland) entgegen, die für eine gebietsansässige Ges die Möglichkeit ausschließt, bei ihrer Steuerbemessungsgrundlage die Verluste abzuziehen, die ihre in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte erlitten hat, eine solche Abzugsmöglichkeit aber für Verluste einer gebietsansässigen Betriebsstätte vorsieht. Zwar stellt eine solche nationale Steuerregelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, ist doch die Situation einer Ges mit ausländischer Betriebsstätte weniger günstig. Die Regelung ist aber durch die Notwendigkeit der Wahrung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und durch die Notwendigkeit, eine doppelte Verlustverwertung zu verhindern, gerechtfertigt.