EStG 1988: § 28 Abs 1
UStG 1972: § 7 Abs 1, § 19 Abs 2 Z 1
1. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1972) stellen Wertänderungen der Einkunftsquelle, des vermieteten Objektes (Gebäude), keine Einnahmen oder Werbungskosten dar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Dementsprechend sind auch Ersatzleistungen für Substanzverluste nicht steuerbar. Eine Wertminderung des Bestandobjektes kann zwar in ihrer konkreten Höhe erst in der Zukunft sichtbar werden, aber dennoch bereits vorher eingetreten sein.