EStG 1988: § 27 Abs 2 Z 2, § 93 Abs 4 Z 2, § 95
BAO §§ 20, 236
Da die Beh in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise davon ausgehen konnte, dass ein Kreditinstitut die wirtschaftliche Widersinnigkeit einer linearen Berechnungsmethode von zeitanteiligen Kapitalerträgen von Nullkupon-Anleihen auffallen musste, weil diese dazu führte, dass Steuerbeträge gutzuschreiben waren, die in einer unverhältnismäßigen Relation zum inneren Wert (Kaufpreis) des Wertpapiers standen oder diesen in bestimmten Käufen sogar überschritten, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie Erlassaussagen zur Anwendbarkeit der linearen Berechnungsmethode keine vertrauensbegründende Wirkung beigemessen hat. Der Umstand, dass bei der Erhebung der KESt hoheitliche Aufgaben auf Private (Banken) überwälzt werden, die sonst von den AbgBeh erledigt werden müssten, kann bei der Ermessensübung nicht berücksichtigt werden, weil das besondere Vertrauensverhältnis, das Banken zu ihren Kunden aufbauen können, nicht zuletzt auf dem strengen österreichischen Bankgeheimnis beruht. Dieses Bankgeheimnis steht einer Steuererhebung beim Schuldner der KESt entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unbillig, Banken auch entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und sie in die Haftungspflicht zu nehmen, wenn wie im Beschwerdefall die Unverhältnismäßigkeit der KESt-Gutschrift auffallen musste.