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Aufhebung einer BVE wegen Anerkennung einer nicht zwangsläufigen "außergewöhnlichen Belastung"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/162ÖStZB 2009, 150 Heft 7 v. 1.4.2009

EStG 1988: § 34 Abs 3

BAO §§ 276, 299

1. Erweist sich die Rechtsansicht der bel Beh, dass die Zahlung einer StPfl von 50.000 EUR an ihren Ehemann zur Abwendung eines Konkurses keine außergewöhnliche Belastung darstellt, als frei von Rechtsirrtum, stellt sich der Spruch der BVE, mit welcher die Zahlung als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden ist, als "nicht richtig" iSd § 299 Abs 1 BAO dar. Solcherart ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die bel Beh mit dem angef B die vom FA vorgenommene Aufhebung der BVE bestätigt hat.

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