UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 8 lit a
6. MWSt-RL 77/388/EWG : Art 13 Teil B Buchst d Nr 1
Der Begriff der (Kredit)Vermittlung setzt nicht unbedingt voraus, dass der Vermittler als Untervertreter eines Hauptvertreters in unmittelbaren Kontakt mit den beiden Vertragsparteien tritt, um alle Klauseln des Vertrags auszuhandeln. Voraussetzung ist jedoch, dass sich seine Tätigkeit nicht auf die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränkt. Bei der Antwort auf die Frage nach der Steuerfreiheit der von einer "Auskunftei über Kreditverhältnisse" im Zusammenhang mit Kreditgeschäften erzielten Umsätze darf daher nicht darauf abgestellt werden, dass diese bei den Vertragsparteien eines Kreditgeschäftes dabei nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines Kreditvermittlers aufgetreten ist.