Wr VGSG: § 1 Abs 1 Z 9, § 11 Abs 1, § 16 Abs 1
WAO: § 145
1. Dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmales "Erlöses der verkauften Lose" iSd § 11 Abs 1 VGSG entspricht das Verständnis, dass es sich dabei um Einnahmen, nicht hingegen um eine um Ausgaben/Aufwendungen reduzierte Größe handelt.