ZulassungssteuerEG: Art 901. Griechenland hat mit der Kfz-ZulassungsSt in Bezug auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte gebrauchte Kfz dadurch gegen Art 90 EG verstoßen, dass es zur Bestimmung des steuerlichen Werts (Bemessungsgrundlage) der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge auf ein einziges Wertminderungskriterium, nämlich auf das Alter des Kfz (mittels Pauschaltabellen), abstellt, wodurch nicht gewährleistet ist, dass die Bemessungsgrundlage dem tatsächlichen Wert des Kfz nahekommt.