EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 4 lit c
ASVG §§ 175 ff
Wurde der Schitag eines Betriebes in der Schweiz unter Anleitung des Arbeitgebers durchgeführt, wobei dieser die Organisation und die Abwicklung wie das Programm und den Tagesablauf festgelegt und sich anteilsweise an den Kosten der Schikarte, dem Bustransfer in das Schigebiet und der Verpflegung beteiligt hat, ist aufgrund dieser Umstände vom Vorliegen einer ihrer Art nach unter Versicherungsschutz nach der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Gemeinschaftsveranstaltung auszugehen. (Diese diente wohl auch betrieblichen Interessen, nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgefühls und der Verbundenheit mit dem Betrieb.) Die gegenständliche Veranstaltung kann daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsausflug angesehen werden, sodass das gemeinsame Schifahren und der hiebei vom in Österreich ansässigen AN erlittene Unfall nicht aus dem unfallversicherungsgeschützten Bereich herausfiel. Die Beh durfte daher die Gleichartigkeit der aufgrund dieses Unfalls bezogenen schweizerischen Unfallrente und deren Steuerbefreiung nicht verneinen.