EStG 1988: § 2 Abs 1, § 28 Abs 1
BAO § 184
Weisen die vorliegenden Fakten zur Gänze darauf hin, dass die gesamte Einkunftsquelle eines Bordellbetriebes in der Hand des Betreibers gelegen ist - für gewöhnlich liegt in Bordellfällen (oder bei der Wohnungsprostitution) das Vermögen beim Inhaber des Bordells (oder des Wohnungsinhabers), der sich aber idR im Hintergrund hält und im Betrieb einen Vertreter bzw Vertrauten installiert, der die entsprechenden Handlungsabläufe kontrolliert - sind die Einnahmen der Prostituierten zu schätzen und dem Betreiber zuzurechnen.