BAO § 236
EnAbgVergG § 1 Abs 1, § 2 Abs 1
1. Sachliche Unbilligkeit der AbgEinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer AbgEinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer AbgSchuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim StPfl führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom StPfl nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende AbgSchuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl nur Ritz, BAO3, Rz 9 und 11 zu § 236, jeweils mwH auf die Rsp des VwGH).