BAO § 289 Abs 2, §§ 303, 305
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gem § 305 Abs 1 BAO der AbgBeh zu, die den B in erster Instanz erlassen hat.
Gem § 289 Abs 2 BAO hat die AbgBeh zweiter Instanz außer in hier nicht interessierenden Fällen des Abs 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung