BAO § 212 Abs 1, § 212a Abs 1, § 289
1. Eine durch B - auch durch eine AbgBeh zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein AbgPfl die Stundung begehrt hat, kann die Beh daher bei Erlassen ihres B diese vom AbgPfl begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren.