VStG § 7
GSpG § 52 Abs 1
Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird (vgl zB Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 7 VStG Anm 4, 1271, oder Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 401). Unter Beihilfe iSd § 7 VStG wird nach der hg Rsp die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl E 6. 2. 1990, 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjud, sowie 15. 9. 1992, 91/04/0033). Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach dieser Rsp erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters ist (hier im Falle unerlaubten Glückspiels) durch die Vermietung der Räumlichkeiten mit der gleichzeitigen Zurverfügungstellung der Spieltische und Jetons gegeben. Dies rechtfertigt auch den Schluss, dass der Beitragstäter zumindest mit dolus eventualis gehandelt hat (vgl zum Ausreichen des dolus eventualis für die Bestrafung nach § 7 VStG als Beitragstäter E 25. 6. 1969, 817/68, oder 30. 9. 1982, 81/06/0071; 25. 4. 1996, 92/06/0039, oder 10. 9. 2004, 2004/02/0193).