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Zollschuldentstehung durch voraussetzungslose Einfuhr eines PKW zur vorübergehenden Verwendung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/21ÖStZB 2009, 27 Heft 1 und 2 v. 15.1.2009

ZK: Art 202

ZK-DVO: Art 232 Abs 1 lit b, Art 234 Abs 2

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass ein PKW beim Grenzzollamt nicht gestellt worden und für ihn lediglich eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Willensäußerung iSd Art 232 Abs 1 Buchst b ZK-DVO abgegeben worden ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür (ua Ansässigkeit des Einführenden außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft) erfüllt gewesen sind, so gilt der PKW nach Art 234 Abs 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht und ist die Zollschuld für den PKW nach Art 202 ZK entstanden (vgl auch E 19. 9. 2001, 2000/16/0592, und 30. 9. 2004, 2004/16/0113 und 0114).

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