ZK: Art 202
ZK-DVO: Art 232 Abs 1 lit b, Art 234 Abs 2
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass ein PKW beim Grenzzollamt nicht gestellt worden und für ihn lediglich eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Willensäußerung iSd Art 232 Abs 1 Buchst b ZK-DVO abgegeben worden ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür (ua Ansässigkeit des Einführenden außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft) erfüllt gewesen sind, so gilt der PKW nach Art 234 Abs 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht und ist die Zollschuld für den PKW nach Art 202 ZK entstanden (vgl auch E 19. 9. 2001, 2000/16/0592, und 30. 9. 2004, 2004/16/0113 und 0114).