BAO §§ 200, 207 Abs 2, § 208 Abs 1 lit d, § 209 Abs 3
EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 5
1. Hat die Beh im AbgFestsetzungsverfahren keine Feststellungen darüber getroffen, wann und durch welche Fakten im Tatsachenbereich die für die ursprüngliche vorläufige Veranlagung maßgebliche Ungewissheit über den Charakter einer Beteiligung als Einkunftsquelle oder Liebhaberei weggefallen sei, kann der Beginn des Fristenlaufes nach § 208 Abs 1 lit d BAO nicht bestimmt werden, weil dies Feststellungen darüber bedarf, wann und "durch welche Fakten" die Ungewissheit weggefallen ist. Ungewissheit iSd § 200 BAO ist eine solche im Tatsachenbereich (vgl Ritz, BAO³, § 200 Tz 1). § 208 Abs 1 lit d BAO stellt auf den tatsächlichen Wegfall der Ungewissheit ab (vgl Stoll, BAO, 2178).