BAO §§ 207, 209, 323 Abs 18
1. Das für die Erhebung der ESt zuständige FA verliert seine Eigenschaft als AbgBeh iSd § 49 Abs 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahr-
BAO §§ 207, 209, 323 Abs 18
1. Das für die Erhebung der ESt zuständige FA verliert seine Eigenschaft als AbgBeh iSd § 49 Abs 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahr-