Erbschaftssteuer
EG: Art 56, Art 58
1. Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Verstorbenen auf eine oder mehrere Personen übergeht, führen zu einem Kapitalverkehr. Beim Erwerb von Todes wegen handelt es sich somit um Kapitalverkehr iSv Art 56 EG, wenn der Vorgang über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausgeht.