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Sechste RL 77/388/EWG : Art 4, Art 12
1. Art 4 Abs 5 Unterabs 3 der Sechsten RL sieht vor, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anh D aufgeführten Tätigkeiten in jedem Fall als Unternehmer gelten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Dieser Unterabs 3 versieht die Regel der Behandlung dieser Einrichtungen als Nichtunternehmer mit einer Einschränkung, die zu jenen Einschränkungen hinzukommt, die sich daraus ergeben, dass es sich nach Unterabs 1 dieser Best um im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübte Tätigkeiten handeln muss und dass Unterabs 2 eine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass die Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.