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Steuerbefreiung für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter gilt auch für Untervertreter

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2009/260ÖStZB 2009, 279 Heft 11 v. 2.6.2009

MWSt

Sechste RL 77/388/EWG : Art 13 Teil B

Für die Steuerbefreiung von Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern nach Art 13 Teil B Buchst a der Sechsten RL ist entscheidend, dass nach dem Inhalt der Tätigkeiten die Eigenschaft als Versicherungsmakler oder -vertreter gegeben ist. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist es, dass der Unternehmer (Makler oder Vertreter) zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung steht; dafür reicht aber eine mittelbare Verbindung, wie bei einem Untervertreter, der mit dem Versicherer bloß über eine andere Person verbunden ist, welche ihrerseits in einem Vertragsverhältnis zum Versicherer steht.

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